Allgemeine Geschäftsbedingungen der pickablue GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der pickablue GmbH, Blumenstraße 2, 65189 Wiesbaden, (nachfolgend „pickablue“) gelten nur für Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn pickablue nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Leistungen und Nutzungsrechte

  1. pickablue bietet webbasierte Softwarelösungen als Service an (nachfolgend „Software as a Service“ oder „SaaS“ genannt).
  2. Die vereinbarte Leistung der SaaS ergibt sich aus der beim Vertragsabschluss gültigen, produktbezogenen Servicebeschreibung von pickablue, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Systemverfügbarkeit der SaaS beinhaltet laut der Servicebeschreibung regelmäßige geplante Wartungszeiten, innerhalb derer keine Leistungspflicht besteht.
  3. Erfüllungsort und Gefahrübergang für die SaaS ist am Übergabepunkt der Internetverbindung des jeweils von pickablue zur Leistungserbringung genutzten Servers.
  4. Der Auftraggeber erhält das einfache Recht, die SaaS für die Dauer des Vertrags zu eigenen Zwecken zu nutzen sowie eigenen Kunden bzw. eigenen Nutzern die Nutzung zu ermöglichen. Eine Nutzung für andere Zwecke oder durch sonstige Dritte sowie eine Überlassung der SaaS an sonstige Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, ist untersagt. Das Recht zur Nutzung der SaaS ist nicht übertragbar und berechtigt nicht, Dritten hieran Rechte einzuräumen (nicht „unterlizensierbar“).
  5. pickablue übernimmt keine Haftung für etwaige Ansprüche oder Schäden, die sich aus der Verwendung der QR-Codes durch den Auftraggeber ergeben, insbesondere wenn der Auftraggeber die QR-Codes auf Produkten platziert und diese mit Gewinn veräußert. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für jegliche kommerzielle Nutzung der bereitgestellten QR-Codes und stellt pickablue von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Vermarktung oder dem Verkauf von Produkten unter Verwendung der QR-Codes ergeben.
  6. pickablue hat den Auftraggeber von Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Auftraggeber aufgrund der Verletzung eigener Rechte, insbesondere eigener Urheberrechte, eigener gewerblicher Schutzrechte oder eigener Persönlichkeitsrechte, geltend machen, soweit die Verletzung ihre Ursache in den Agenturleistungen hat. Der Auftraggeber hat die Pflichten nach § 12 Absatz 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten.
  7. Auf Wunsch werden dem Auftraggeber die Agenturleistungen nach dem Ende des Auftrags in elektronischer Form (bspw. als Download) zur Verfügung gestellt. pickablue ist berechtigt, für die Bereitstellung eine Gebühr zzgl. MwSt. zu verlangen, die nach Aufwand zu berechnen ist.

§ 3 Kontinuierliche Innovation

pickablue entwickelt die SaaS kontinuierlich weiter, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Dies geschieht unter anderem, um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, die Sicherheit, die Funktionsfähigkeit und die Funktionalität der SaaS zu verbessern oder die Einhaltung geltenden Rechts zu gewährleisten („kontinuierliche Innovation“). Solche Änderungen sind ohne Zustimmung des Auftraggebers zulässig, wenn die vereinbarten Leistungsmerkmale der SaaS mindestens erhalten bleiben und die Interessen des Auftraggebers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Auf der Website www.pickablue.de informiert pickablue regelmäßig über die kontinuierliche Innovation.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die SaaS ausschließlich für legale Zwecke, Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Er hat dabei das geltende Recht Deutschlands sowie das geltende Recht derjenigen Staaten zu beachten, in welchen der Auftraggeber die SaaS bestimmungsgemäß nutzt.
  2. An Inhalten, die der Auftraggeber pickablue für die Aufnahme in die SaaS bereitgestellt oder überlassen hat, erhebt pickablue – unbeschadet der Regelungen in nachfolgender Absatz 3 – keine Ansprüche. Durch das Bereitstellen, Überlassen oder Hochladen gewährt der Auftraggeber pickablue, deren verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie deren Zulieferern (wie bspw. Webhostern) die Erlaubnis, diese Inhalte in Verbindung mit den SaaS für den Auftraggeber zu nutzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Rechte, diese Inhalte zu übermitteln, öffentlich abzuspielen, öffentlich vorzuführen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen und neu zu formatieren und den Namen des Auftraggebers in Verbindung mit den jeweiligen Inhalten zu veröffentlichen.
  3. Der Auftraggeber hat pickablue, deren verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG sowie deren Zulieferer von Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen diese aufgrund der Verletzung eigener Rechte, insb. eigener Urheberrechte, eigener gewerblicher Schutzrechte oder eigener Persönlichkeitsrechte, geltend machen, soweit die Verletzung ihre Ursache in den vom Auftraggeber bereitgestellten, überlassenen oder hochgeladenen Inhalten oder den vom Auftraggeber gewählten Nutzungszwecken, Waren oder Dienstleistungen hat. pickablue hat die Pflichten nach § 12 Absatz 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten.
  4. Nicht erlaubt ist insbesondere die Nutzung der SaaS zu folgenden Zwecken:
    • Rassismus
    • Gewaltverherrlichung und Extremismus irgendwelcher Art
    • Aufrufe und Anstiftung zu Straftaten und Gesetzesverstößen, Drohungen gegen Leib, Leben oder Eigentum
    • Hetzen gegen Personen oder Unternehmen
    • persönlichkeitsverletzende Äußerungen, Verleumdung, Ehrverletzung und üble Nachrede von Nutzern und Dritten
    • sexuelle Belästigung von Nutzerinnen und Nutzern und Dritten
    • Pornografie
    • anstößige, sexistische, obszöne, vulgäre, abscheuliche oder ekelerregende Materialien und Ausdrucksweisen

§ 5 Besondere Regelungen für QR-Codes

  1. Vom oder für den Kunden generierte QR-Codes können Bestandteil der Inhalte sein, die der Kunde über die SaaS sowohl online als auch offline bereitstellt, letzteres bspw. als Aufkleber oder auf Schildern oder Plakaten.
  2. pickablue als Host der SaaS nutzt bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen, um eventuelle Angriffe auf die Plattform bspw. durch Hacker zu erkennen und abzuwehren. Dazu gehören auch technische Maßnahmen, die geeignet sind, Hinweise auf das missbräuchliche Überkleben von QR-Codes zu erkennen. Diese sind insbesondere:

a) Sofern nicht anders vereinbart, sind alle offiziellen pickablue-Codes mit einer integrierten Logokennung auszustatten. Ferner ist im Sicherheitshinweis eine zentrale Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Meldung von Manipulationen angegeben.

b) Die QR-Codes bzw. Anzeigeflächen werden auf Wunsch mit einer Speziallackierung (Anti-Graffiti) versehen, die Manipulationen (zum Beispiel durch einen aufgebrachten Aufkleber) besser erkennbar macht.

c) Optional kann der QR-Code als Reliefdruck erfolgen (tastbare Haptik), der eine Manipulation unwahrscheinlicher macht.Ein entsprechender Hinweis auf den Reliefdruck kann in den im Sicherheitshinweis nach Ziff. 1.) aufgenommen werden.

d) Es gibt 2 Sicherheitsschritte beim Scannen: nach dem Scan mit der Kamera wird bei modernen Smartphones (nicht von pickablue gesteuert oder bereitgestellt) automatisch zunächst der offizielle Link eingeblendet (picka.blue.). Erst das Aufrufen der offiziellen Adresse lädt die Multicard. Hierauf wird im Sicherheitshinweis nach Ziff. 1.) verwiesen.

e) Das Scannen über die pickablue-Web-App lässt nur offizielle pickablue-Codes zu.

  1. Die sich daraus ergebenden Abhilfemaßnahmen, insbesondere die Entfernung missbräuchlicher QR-Codes auf vom Kunden bereitgestellter öffentlicher Anzeigeflächen, liegen in der Verantwortung des Kunden, da er Anbieter der Inhalte ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Kunden von Dritten über ein missbräuchliches Überkleben von QR-Codes informiert wird, etwa bei Eingang von Nutzer-Beschwerden.
  2. Kommt es zu einem mutwilligen Überkleben von QR-Codes, so gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze bei rechtswidrigen Eingriffen Dritter, ähnlich wie bei Hacker-Angriffen. Dies bedeutet, dass nach Eingang eines entsprechenden Hinweises oder nach Erkennen eines Angriffs angemessene Abhilfemaßnahmen zu treffen sind.

§ 6 Datenschutz und Auftragsdatenverarbeitung

  1. Die Parteien schließen einen separaten „Vertrag über die Verarbeitung von Daten im Auftrag“ bzgl. der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers.
  2. Der Auftraggeber erhebt, aktualisiert und verarbeitet alle in den Auftraggeberdaten enthaltenen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten Vertrag, der diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit vorgeht.

§ 7 Haftungsbeschränkungen, Verjährung

  1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet pickablue Schadensersatz im nachfolgend bestimmten Umfang:

a) pickablue haftet bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die pickablue eine Garantie übernommen hat, bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzungen von Leben, Körper oder Freiheit ohne vertragliche Beschränkung.

b) In allen anderen Fällen haftet pickablue nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne von Absatz 1 (b) liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in den Fällen von Absatz 1 (b) ferner der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

  1. Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
  2. Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. Verletzung der Pflichten des Auftraggebers) bleibt offen.
  3. Für alle Ansprüche gegen pickablue, einschließlich solcher auf Schadensersatz, Freistellung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Absatz 1 BGB bestimmten, gesetzlich festgelegten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes 4 gelten nicht in den in Absatz 1 a) genannten Fällen.

§ 8 Vergütung

  1. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer.
  2. Die Vergütung für die SaaS ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
  3. Für Verträge mit einer Laufzeit von drei Jahren und mehr räumt pickablue das Recht ein, über das Gesamtpaket bei Veränderung des Lizenzumfangs erneut zu verhandeln.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt.

§ 9 Laufzeit, Kündigung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, läuft der Vertrag jeweils zwölf Monate ab seinem Beginn (Vertragsjahr). Er verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres von einer Vertragspartei gekündigt wird.
  2. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Vertrags sämtliche von ihm auf den Servern von pickablue gespeicherten Inhalte und Daten (auch personenbezogene) von ihm heruntergeladen und anderweitig von ihm gesichert worden sind. Drei Monate nach Ablauf des Vertrags endet die Verpflichtung von pickablue zur Speicherung dieser Inhalte und Daten.

§ 10 Preisanpassung

  1. Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, die Änderung der Vergütung nach oben oder nach unten durch entsprechende Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei unter Einhaltung der nachfolgenden Regelungen zu verlangen.
  2. Die Anpassung der Vergütung darf frühestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn bzw. jeweils frühestens ein Jahr nach der jeweils vorangegangenen Preisanpassung – egal durch welche Partei – verlangt werden.
  3. Die Parteien dürfen die Änderung der Vergütung nur in dem prozentualen Umfang verlangen, in dem sich der nachfolgend unter Absatz 4 genannte Index geändert hat („Änderungsrahmen“). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für die Änderung die prozentuale Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt des Anpassungsverlangens veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Ist bereits früher eine Vergütungsanpassung erfolgt, wird der Änderungsrahmen definiert durch die prozentuale Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des vorangehenden Anpassungsverlangens veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungsverlangens veröffentlichten Indexstand.
  4. Für die Ermittlung der Änderung ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.4, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
  5. Wenn die andere Vertragspartei dem Anpassungsverlangen nicht spätestens zwei Monate nach Erhalt desselben widerspricht, gilt die geänderte Vergütung gem. Anpassungsverlangen als vereinbart.
  6. Falls die andere Vertragspartei dem Anpassungsverlangen fristgemäß widerspricht, kann die Partei, die die Anpassung verlangt hat, die Anpassung nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen gerichtlich feststellen lassen. Im Falle des Obsiegens gilt die angepasste Vergütung als geschuldet ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Anpassungsverlangens.
  7. Unbeschadet der Regelungen dieses Abschnitts steht es den Parteien frei, sich jederzeit auf eine andere Vergütung zu einigen oder den Vertrag ordentlich zu kündigen.

§ 11 Vertraulichkeit, Referenz

  1. Unter „vertraulichen Informationen“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sämtliche Informationen zu verstehen, die pickablue oder der Auftraggeber gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte durch angemessene Maßnahmen schützen, die als solche gekennzeichnet sind oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind.
  2. Die Parteien verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung bzw. -durchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt und ebenso sorgfältig wie ihre eigenen vergleichbaren vertraulichen Informationen durch angemessene Maßnahmen zu schützen und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe durch die empfangende Partei an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Ausübung der Rechte der empfangenden Partei oder zur Vertragserfüllung notwendig ist, und diese Personen im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten wie hierin geregelt, unterliegen. Vervielfältigungen vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die (a) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, (b) die von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verletzung der vorliegenden Vereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung an die empfangende Partei überlassen worden sind, (c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren, oder (d) die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder später ohne Pflichtverletzung der empfangenden Partei öffentlich zugänglich werden.
  4. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen darf pickablue den Namen und das Logo (Marke) des Auftraggebers sowie die mit pickablue erstellten Karten für eigene Werbezwecke als Referenz und zu Marketingzwecken verwenden und veröffentlichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Erlaubnis jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widerrufen.

§ 12 Änderung der AGB

Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geändert werden, soweit dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Vertragsinhalte geändert werden und sofern die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist. pickablue wird die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftraggeber in Schriftform nach § 12 Absatz 1 mitteilen. Wenn der Auftraggeber den Änderungen nicht binnen zweier Monate nach Zugang der Mitteilung in Schriftform nach § 12 Absatz 1 widerspricht, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folge wird pickablue den Auftraggeber bei Mitteilung der Änderungen ausdrücklich hinweisen.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Wiesbaden, Deutschland. pickablue ist ferner berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Regelungen des deutschen Rechts.

§ 14 Sonstiges

  1. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform mit folgender Maßgabe: Die Schriftform kann auch durch Briefwechsel oder durch elektronisch übermittelte Nachrichten (E-Mails, Telefax, oder andere durch oder im Auftrag von pickablue bereitgestellte oder vereinbarte elektronische Verfahren) eingehalten werden. Dies gilt auch für die Abänderung des Formerfordernisses.
  2. Systembenachrichtigungen und Informationen von pickablue, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder den Support der SaaS beziehen, können auch innerhalb der SaaS oder deren Konfigurationsbereichs verfügbar gemacht oder in elektronischer Form übermittelt werden.
  3. In den Fällen des § 2 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 hat die berechtigte Partei die zur Freistellung verpflichtete Partei jeweils unverzüglich über die Inanspruchnahme durch einen Dritten zu unterrichten und Auskunft über den Inhalt der Inanspruchnahme und die Person des Dritten zu erteilen. Der zur Freistellung verpflichteten Partei ist die Möglichkeit einzuräumen, die berechtigte Partei gegen die Inanspruchnahme zu verteidigen.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag ohne die vorherige Zustimmung von pickablue an Dritte abzutreten, unbeschadet der Regelung des 354 a HGB.
  5. Force Majeure (Höhere Gewalt). Sofern die Erfüllung eines Teils des Vertrags oder jeglicher Verpflichtungen hierunter (mit Ausnahme von fälligen Zahlungspflichten) durch Höhere Gewalt, Regierungsentscheidungen, Streik oder Arbeitskampf, Versagen der Transportmittel, Feuer, Überflutung, Pandemien (wie bspw. Covid-19), Epidemien oder jegliche andere Ursache, die nicht im zumutbaren Einfluss der betroffenen Vertragspartei steht, verhindert, eingeschränkt oder beeinträchtigt wird, so ist die betroffene Vertragspartei von der Erfüllung solange und soweit frei, als dieser Umstand die Erfüllung durch diese Partei verhindert, einschränkt oder beeinträchtigt, sofern die betroffene Vertragspartei: a) die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich über diese Beeinträchtigung, ihre Art und die erwartete Dauer benachrichtigt und b) nach Wegfall des beeinträchtigenden Umstands die Erfüllung ihrer Pflichten unverzüglich wieder aufnimmt. Das Vorliegen eines der vorstehend als Höhere Gewalt beschriebenen Umstände bedeutet nicht, dass ein Teil dieser Vereinbarung beendet wird. Sofern jedoch einer der vorstehend beschriebenen Umstände für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten andauert, kann jede Vertragspartei den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.